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Mitwirkungspflichten und Versagung der Erwerbsminderungsrente

Wer eine Rente beantragt, muss an der Aufklärung mitwirken. Die Rentenversicherung darf aber nicht alles verlangen. Und sie darf die Rente nur unter strengen formalen Voraussetzungen versagen.

Welche Mitwirkung verlangt werden kann

  • Angaben machen und Unterlagen vorlegen (§ 60 SGB I)
  • Persönlich erscheinen und sich ärztlich untersuchen lassen (§§ 61, 62 SGB I)
  • Sich einer Heilbehandlung unterziehen, wenn eine Besserung zu erwarten ist (§ 63 SGB I)
  • An Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen (§ 64 SGB I)

Die Grenzen der Mitwirkung

Die Mitwirkung muss verhältnismäßig und zumutbar sein (§ 65 SGB I). Behandlungen und Untersuchungen dürfen abgelehnt werden, wenn im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. Eine Operation kann deshalb in der Regel nicht erzwungen werden. Auch die Wahl der Therapie liegt zunächst bei den behandelnden Ärzten.

Voraussetzungen der Versagung

Die Rentenversicherung darf die Rente wegen fehlender Mitwirkung nur versagen, wenn sie Sie vorher schriftlich auf diese Folge hingewiesen und Ihnen eine angemessene Frist gesetzt hat (§ 66 Abs. 3 SGB I). Fehlt diese Belehrung, ist die Versagung rechtswidrig. Zudem steht die Versagung im Ermessen der Behörde. Die Abwägung muss im Bescheid erkennbar sein.

Versagung ist keine Ablehnung in der SacheEin Versagungsbescheid entscheidet nicht darüber, ob Sie erwerbsgemindert sind. Er stützt sich nur auf die fehlende Mitwirkung. Das hat Folgen für das richtige Vorgehen im Widerspruch und in der Klage.

Mitwirkung nachholen

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Rentenversicherung die Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I). Oft ist das der schnellste Weg. Prüfen Sie aber vorher, ob die verlangte Mitwirkung überhaupt zumutbar war.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Aufforderungen zur Mitwirkung sorgfältig lesen und Fristen notieren.
  • Bei Bedenken gegen eine Untersuchung oder Behandlung die Gründe schriftlich und ärztlich belegt mitteilen.
  • Gegen einen Versagungsbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen.

Ihre Situation einschätzen lassen

Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht

Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.

Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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