Rechtsprechung zur Erwerbsminderungsrente – verständlich erklärt
Ausgewählte Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der Landes- und Sozialgerichte zu den häufigsten Streitfragen, in eigenen Worten zusammengefasst und eingeordnet.
Gutachten prüfen & angreifen
Gericht muss das Zusammenwirken der Einschränkungen würdigen
Das BSG hat ein Urteil des Landessozialgerichts wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben. Es stellte klar: Auch mehrere Leistungseinschränkungen, die für sich genommen „gewöhnlich“ wirken, können durch ihr Zusammenwirken ernste Zweifel daran begründen, ob der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt noch einsetzbar ist. Das Tatsachengericht muss die festgestellten Einschränkungen deshalb konkret und in ihrer Gesamtheit würdigen. Eine Aufzählung einzelner Befunde genügt nicht.
Bedeutung für Sie: Ein Gutachten oder Urteil, das jede Einschränkung isoliert abhandelt, ist angreifbar.
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Depression & psychische Erkrankungen
Behandelbarkeit betrifft die Befristung, nicht den Anspruch
Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Frage, ob eine psychische Erkrankung noch behandelbar ist, für die Feststellung der quantitativen Leistungsminderung nicht heranzuziehen ist. Maßgeblich ist das tatsächlich bestehende Leistungsvermögen. Die Behandelbarkeit ist erst bei der Prüfung relevant, ob die Rente befristet zu gewähren ist. Der Senat hat damit ausdrücklich seine frühere, strengere Linie aufgegeben.
EM-Rente auch ohne bisherige Behandlung
Das SG Dresden sprach einem Versicherten eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu, obwohl seine psychische Erkrankung bis dahin nicht ausreichend behandelt worden war. Bestehen erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten, darf der Rentenversicherungsträger die Rente nach Auffassung des Gerichts nur nach § 66 SGB I verweigern, wenn der Versicherte trotz Aufforderung zumutbare Behandlungen nicht wahrnimmt.
Gegenposition: Erst Behandlungsoptionen ausschöpfen
Das Bayerische LSG vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine psychische Erkrankung bei der rentenrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann, solange die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft sind. Wer in Bayern klagt, muss diese Linie kennen und die bisherigen Behandlungsbemühungen besonders sorgfältig dokumentieren.
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Hoher GdB, aber keine Rente?
GdB 80 und Merkzeichen G begründen allein keine Erwerbsminderung
Das LSG Baden-Württemberg hat die Klage eines 1962 geborenen Mannes auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen, obwohl bei ihm ein GdB von 80 und das Merkzeichen G festgestellt waren. Das Gericht stellte klar, dass der Schwerbehindertenstatus für sich genommen keinen Rentenanspruch begründet. Maßgeblich bleibt das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
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Volle Rente trotz Restleistung
Grundsatzentscheidung zur Benennungspflicht
Der Große Senat hat festgelegt, dass bei Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss. Eine Ausnahme gilt bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung. Das BSG hat mit Urteil vom 19.10.2011 (B 13 R 78/09 R) bestätigt, dass diese Grundsätze auch unter dem seit 2001 geltenden Recht fortgelten.
Mindestens zwei „ungewöhnliche“ Einschränkungen erforderlich
Nach dieser Entscheidung ist Versicherten mit zeitlich uneingeschränktem Leistungsvermögen eine Verweisungstätigkeit nur dann zu benennen, wenn sich wenigstens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen summieren. Die bloße Zahl gewöhnlicher Einschränkungen genügt nicht. Das BSG hat diese Linie später ergänzt (Urteil vom 11.12.2019, B 13 R 7/18 R): Auch gewöhnliche Einschränkungen können durch eine besondere Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit wecken.
Volle Rente wegen fehlender Wegefähigkeit bei Sehbehinderung
Ein Versicherter mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall konnte weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder mittlere Strecken zu Fuß gehen. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten sprach das LSG ihm die volle Erwerbsminderungsrente zu, und zwar ab einem früheren Zeitpunkt als die Vorinstanz.
Wegefähigkeit kann durch Mobilitätshilfen hergestellt werden
Das Gericht betont, dass die Wegefähigkeit Teil der Erwerbsfähigkeit ist. Der Rentenversicherungsträger kann sie aber durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederherstellen, etwa durch Mobilitätshilfen. Ist das möglich und wird es angeboten, scheidet eine Rente allein wegen fehlender Wegefähigkeit aus.
Arbeitsmarkt bei aufgehobener Wegefähigkeit verschlossen
Das SG Münster verurteilte die Rentenversicherung, einem Kläger mit aufgehobener Wegefähigkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Die Entscheidung zeigt, dass der Weg zur Arbeit ein eigenständiger, rentenbegründender Prüfungspunkt ist.
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Reha vor Rente & Krankenkasse (§ 51 SGB V)
Krankengeld endet mit dem festgesetzten Rentenbeginn
Das BSG hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt „beziehen“, den der Rentenversicherungsträger als Rentenbeginn festsetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen.
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Befristung, Weitergewährung, Entziehung
Bei der Weitergewährung zählen auch die Beitragszeiten
Das Gericht hat klargestellt, dass bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit nach Ablauf der Befristung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vollständig zu prüfen sind. Das gilt besonders, wenn ein erneuter Leistungsfall erst einige Zeit nach dem Ende der befristeten Rente eintritt. Wer die Erwerbsminderung lückenlos belegen kann, vermeidet dieses Risiko.
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Die Zusammenfassungen ersetzen nicht die Lektüre der Entscheidung. Gerichtsentscheidungen betreffen Einzelfälle; ob sie auf Ihren Fall übertragbar sind, lässt sich nur nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen.
Ihre Situation einschätzen lassen
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.