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Zu den häufigsten Streitpunkten: Nr. 2

Erwerbsminderungsrente bei Depression und anderen psychischen Erkrankungen

Psychische Erkrankungen sind inzwischen die häufigste Ursache für Erwerbsminderungsrenten. Zugleich sind sie besonders streitanfällig, weil sie sich schwerer objektivieren lassen als ein Bandscheibenvorfall. Mit der richtigen Dokumentation lassen sich viele Ablehnungen erfolgreich angreifen.

Welche Erkrankungen kommen in Betracht?

Grundsätzlich kann jede psychische Erkrankung zur Erwerbsminderung führen, wenn sie das Leistungsvermögen ausreichend einschränkt. In der Praxis sind das vor allem rezidivierende und chronische Depressionen, Angst- und Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen, somatoforme Schmerzstörungen, Psychosen sowie kognitive Störungen. „Burnout“ ist keine eigenständige Diagnose. Dahinter steht aber häufig eine depressive Erkrankung, auf die es dann ankommt.

Wie bei allen Erkrankungen gilt: Nicht die Diagnose zählt, sondern ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu gehören Antrieb, Konzentration, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit gegenüber Zeitdruck und Kontakt zu anderen Menschen.

Das Argument „nicht austherapiert“

Die Rentenversicherung lehnt häufig mit der Begründung ab, es bestünden noch Behandlungsmöglichkeiten. Genannt werden etwa eine ambulante Psychotherapie, eine stationäre Behandlung oder eine Anpassung der Medikation. Die Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich:

  • Ein Teil der Gerichte, insbesondere das Bayerische Landessozialgericht, hat in mehreren Entscheidungen verlangt, dass zumutbare Behandlungsmöglichkeiten erst ausgeschöpft werden.
  • Andere Gerichte, darunter das Landessozialgericht Baden-Württemberg, stellen auf das tatsächliche aktuelle Leistungsvermögen ab. Die Behandelbarkeit spielt danach erst für die Frage eine Rolle, ob die Rente befristet wird.

Unabhängig davon gilt: Bestehen tatsächlich erfolgversprechende und zumutbare Behandlungen, kann die Rentenversicherung Sie zur Mitwirkung auffordern. Verweigern Sie diese ohne wichtigen Grund, droht die Versagung nach § 66 SGB I, siehe Mitwirkungspflichten. Dafür braucht es aber eine förmliche Aufforderung mit Belehrung.

Wie Sie die Leistungsminderung belegen

  • Kontinuierliche fachärztliche Behandlung bei Psychiater oder Nervenarzt, nicht nur beim Hausarzt.
  • Psychotherapie, auch wenn Wartezeiten bestehen. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen um einen Therapieplatz.
  • Stationäre oder teilstationäre Behandlungen und deren Entlassungsberichte.
  • Medikation mit Spiegelbestimmung: Sie belegt, dass die Medikamente tatsächlich eingenommen werden.
  • Beschreibung des Alltags: Rückzug, Haushaltsführung, Schlaf, Antrieb. Angehörige können hier wichtige Angaben machen.
  • Arbeitsunfähigkeitszeiten und gescheiterte Arbeitsversuche.

Psychiatrische Begutachtung und Beschwerdenvalidierung

Psychiatrische Gutachten arbeiten zunehmend mit Konsistenzprüfungen und Beschwerdenvalidierungstests. Sie sollen erkennen, ob Beschwerden übertrieben dargestellt werden. Diese Verfahren haben ihre Berechtigung, aber auch Grenzen. Ein auffälliges Testergebnis beweist nicht automatisch, dass jemand simuliert. Gerade bei schwer depressiven oder kognitiv beeinträchtigten Menschen sind die Ergebnisse vorsichtig zu interpretieren. Wird ein Gutachten im Wesentlichen auf solche Tests gestützt, lohnt eine genaue Prüfung.

Die Rechtsprechung fragt außerdem, ob der Versicherte seine Beschwerden mit zumutbarer Willensanstrengung überwinden kann. Je länger die Erkrankung dauert und je mehr Behandlungen erfolglos geblieben sind, desto eher ist das zu verneinen.

Befristung als Regelfall

Renten wegen psychischer Erkrankungen werden meist befristet bewilligt, weil eine Besserung nicht ausgeschlossen erscheint. Das ist kein Nachteil für den Anspruch selbst. Sie sollten aber rechtzeitig den Weitergewährungsantrag stellen und die Behandlung lückenlos fortführen.

Aus der Rechtsprechung

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 – L 5 R 1265/18

Behandelbarkeit betrifft die Befristung, nicht den Anspruch

Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Frage, ob eine psychische Erkrankung noch behandelbar ist, für die Feststellung der quantitativen Leistungsminderung nicht heranzuziehen ist. Maßgeblich ist das tatsächlich bestehende Leistungsvermögen. Die Behandelbarkeit ist erst bei der Prüfung relevant, ob die Rente befristet zu gewähren ist. Der Senat hat damit ausdrücklich seine frühere, strengere Linie aufgegeben.

Sozialgericht Dresden, Entscheidung, bekannt gemacht mit Pressemitteilung vom 18.11.2019 – S 4 R 876/18

EM-Rente auch ohne bisherige Behandlung

Das SG Dresden sprach einem Versicherten eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu, obwohl seine psychische Erkrankung bis dahin nicht ausreichend behandelt worden war. Bestehen erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten, darf der Rentenversicherungsträger die Rente nach Auffassung des Gerichts nur nach § 66 SGB I verweigern, wenn der Versicherte trotz Aufforderung zumutbare Behandlungen nicht wahrnimmt.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2015 – L 19 R 394/10

Gegenposition: Erst Behandlungsoptionen ausschöpfen

Das Bayerische LSG vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine psychische Erkrankung bei der rentenrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann, solange die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft sind. Wer in Bayern klagt, muss diese Linie kennen und die bisherigen Behandlungsbemühungen besonders sorgfältig dokumentieren.

Hinweis: Die Entscheidungen sind verkürzt und in eigenen Worten wiedergegeben. Jede Entscheidung betrifft einen Einzelfall; übertragbar ist sie nur, wenn die Umstände vergleichbar sind.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Regelmäßige fachärztliche Behandlung sicherstellen und dokumentieren.
  • Bemühungen um einen Therapieplatz schriftlich festhalten.
  • Entlassungsberichte stationärer Aufenthalte sammeln.
  • Ein Tagebuch über Alltag, Belastbarkeit und schlechte Tage führen.
  • Bei Ablehnung „mangels Behandlung“ den Bescheid anwaltlich prüfen lassen.

Ihre Situation einschätzen lassen

Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht

Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.

Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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