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Zu den häufigsten Streitpunkten: Nr. 14

Hoher GdB oder Pflegegrad – und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente?

Viele Betroffene verstehen nicht, warum sie einen GdB von 70 oder 80 haben, die Rentenversicherung aber eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden annimmt. Der Grund: Schwerbehindertenrecht, Pflegeversicherung und Rentenversicherung messen ganz unterschiedliche Dinge.

Drei Rechtsgebiete, drei Maßstäbe

Grad der Behinderung (GdB)PflegegradErwerbsminderung
RechtsgrundlageSGB IX, Versorgungsmedizinische GrundsätzeSGB XI§ 43 SGB VI
Was wird gemessen?Auswirkungen auf die Teilhabe in allen Lebensbereichen, abstrakt nach TabellenSelbständigkeit im Alltag (Mobilität, Selbstversorgung u. a.)Stunden täglicher Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ZuständigVersorgungsamtPflegekasse, Medizinischer DienstRentenversicherung

Ein GdB von 80 kann etwa durch eine Krebserkrankung in Heilungsbewährung entstehen, obwohl die Betroffene inzwischen wieder voll arbeitet. Umgekehrt kann ein Mensch mit GdB 30 voll erwerbsgemindert sein, etwa bei einer schweren Depression mit geringer Einstufung. Eine Bindungswirkung zwischen den Verfahren besteht nicht.

Wofür der GdB im Rentenverfahren trotzdem nützt

Die Feststellungen im Schwerbehindertenverfahren sind zwar nicht bindend, aber wertvoll. Die dort eingeholten Befundberichte und Gutachten können im Rentenverfahren beigezogen werden. Zudem eröffnet die Schwerbehinderung ab GdB 50 den Weg zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die für ältere Versicherte eine Alternative zur EM-Rente sein kann.

Mehr zur GdB-Bewertung finden Sie auf versorgungsmedizinische-grundsaetze.de, zum Pflegegrad auf pflegegrad-pflegeversicherung.de.

Merkzeichen G und aG

Das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) oder „aG“ ist für die EM-Rente nicht automatisch ausschlaggebend. Es kann aber ein wichtiges Indiz dafür sein, dass die Wegefähigkeit eingeschränkt ist. Diese ist rentenrechtlich eigenständig zu prüfen.

Aus der Rechtsprechung

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil aus dem Jahr 2025 – L 2 R 411/25

GdB 80 und Merkzeichen G begründen allein keine Erwerbsminderung

Das LSG Baden-Württemberg hat die Klage eines 1962 geborenen Mannes auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen, obwohl bei ihm ein GdB von 80 und das Merkzeichen G festgestellt waren. Das Gericht stellte klar, dass der Schwerbehindertenstatus für sich genommen keinen Rentenanspruch begründet. Maßgeblich bleibt das zeitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Hinweis: Die Entscheidungen sind verkürzt und in eigenen Worten wiedergegeben. Jede Entscheidung betrifft einen Einzelfall; übertragbar ist sie nur, wenn die Umstände vergleichbar sind.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Schwerbehindertenakte und die dort vorliegenden Gutachten für das Rentenverfahren nutzen.
  • Bei Merkzeichen G oder aG die Wegefähigkeit gezielt prüfen lassen.
  • Ab GdB 50 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Alternative prüfen.

Ihre Situation einschätzen lassen

Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht

Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.

Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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