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Zu den häufigsten Streitpunkten: Nr. 19

Zwischen den Stühlen: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Jobcenter und EM-Rente

Das Rentenverfahren dauert oft länger als das Krankengeld. Damit keine Versorgungslücke entsteht, müssen Sie die Schnittstellen zwischen Krankenkasse, Arbeitsagentur, Jobcenter und Rentenversicherung kennen.

Ende des Krankengeldes

Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Danach erfolgt die Aussteuerung. Zuvor fordert die Krankenkasse häufig zur Reha- oder Rentenantragstellung auf, siehe § 51 SGB V. Wird die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, endet das Krankengeld ab dem festgesetzten Rentenbeginn.

Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung

Wer nach dem Krankengeld nicht mehr arbeiten kann, über dessen Erwerbsminderung die Rentenversicherung aber noch nicht entschieden hat, kann Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Leistungsvermögen voraussichtlich für mehr als sechs Monate auf weniger als 15 Wochenstunden herabgesunken ist. Die Agentur für Arbeit fordert dann in der Regel auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Reha zu stellen. Wird dieser Aufforderung nicht gefolgt, ruht der Anspruch.

WichtigMelden Sie sich rechtzeitig vor dem Ende des Krankengeldes arbeitsuchend und spätestens zum ersten Tag ohne Krankengeld arbeitslos. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. Andernfalls drohen Lücken in der Versorgung und in der Versicherung.

Jobcenter und Bürgergeld

Wer Bürgergeld bezieht, wird vom Jobcenter häufig aufgefordert, vorrangige Leistungen wie eine Rente zu beantragen. Ist streitig, ob jemand noch erwerbsfähig ist, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, wird das nach einem besonderen Verfahren unter Beteiligung der Rentenversicherung geklärt (§ 44a SGB II). Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ohne ausreichende Rente kommt die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Betracht.

Wer bekommt die Rentennachzahlung?

Haben Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Jobcenter für einen Zeitraum geleistet, für den später die Rente bewilligt wird, holen sie sich ihre Leistungen von der Rentenversicherung zurück (§§ 102 ff. SGB X). Die Nachzahlung wird dann verrechnet. Für Sie bleibt nur der Betrag übrig, um den die Rente höher war als die andere Leistung. Das ist kein Fehler, sollte aber in der Abrechnung nachvollzogen werden.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Ende des Krankengeldes berechnen lassen und den Termin notieren.
  • Rechtzeitig arbeitsuchend und dann arbeitslos melden.
  • Aufforderungen der Arbeitsagentur oder des Jobcenters fristgerecht beantworten.
  • Nach Rentenbewilligung die Verrechnung der Nachzahlung prüfen.

Ihre Situation einschätzen lassen

Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht

Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.

Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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