Die drei Voraussetzungen im Überblick
- Erwerbsminderung, also die medizinische Voraussetzung.
- Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren: mindestens 60 Monate mit Beitrags- oder Ersatzzeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung.
- Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die 3-aus-5-Regel
Innerhalb der fünf Jahre vor dem Leistungsfall müssen mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Pflichtbeiträge entstehen nicht nur durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern unter anderem auch durch
- den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld,
- Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren des Kindes,
- nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 bei ausreichendem Umfang,
- versicherungspflichtige Selbständigkeit oder Beiträge auf Antrag.
Freiwillige Beiträge zählen dagegen nicht als Pflichtbeiträge im Sinne der 3-aus-5-Regel. Auch Zeiten des Bürgergeldbezugs seit 2011 sind keine Pflichtbeitragszeiten mehr.
Verlängerung des Fünfjahreszeitraums
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte Zeiten, die selbst nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Dazu gehören insbesondere Anrechnungszeiten, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr sowie Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr in begrenztem Umfang. Wer etwa nach einer Erkrankung arbeitslos gemeldet war, kann so „zurückreichen“ bis zu älteren Pflichtbeiträgen.
Der Leistungsfall: der entscheidende Zeitpunkt
Alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden auf den Zeitpunkt bezogen, an dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Das ist der sogenannte Leistungsfall. Hier liegt oft der Schlüssel:
- Die Rentenversicherung setzt den Leistungsfall häufig auf den Tag der Antragstellung oder der Begutachtung. Zu diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen dann nicht mehr erfüllt.
- Lässt sich nachweisen, dass die Erwerbsminderung schon früher eingetreten ist, etwa mit Beginn einer langen Arbeitsunfähigkeit, sind die Voraussetzungen möglicherweise noch erfüllt.
- Für einen früheren Leistungsfall ist der volle Beweis erforderlich. Lässt er sich nicht führen, geht das zu Lasten des Versicherten.
Deshalb sind ältere Befunde, Krankenhausberichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen so wichtig. Ein Gutachten, das sich zum Beginn der Leistungsminderung nicht äußert, ist für diese Frage unbrauchbar und muss ergänzt werden.
Ausnahmen und Sonderregeln
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Die Wartezeit gilt vorzeitig als erfüllt, auch die 3-aus-5-Regel kann entfallen (§ 53, § 43 Abs. 5 SGB VI).
- Erwerbsminderung kurz nach der Ausbildung: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Wartezeit ebenfalls als vorzeitig erfüllt (§ 53 Abs. 2 SGB VI).
- Von Geburt an oder seit jungen Jahren erwerbsgemindert, etwa Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen: Rente nach 20 Jahren Wartezeit (§ 43 Abs. 6 SGB VI).
Das sollten Sie jetzt tun
- Versicherungsverlauf anfordern und Monat für Monat prüfen.
- Ältere medizinische Unterlagen und AU-Bescheinigungen sichern.
- Prüfen lassen, ob ein früherer Leistungsfall in Betracht kommt.
- Bei Lücken klären, ob freiwillige Beiträge noch möglich sind.
Ihre Situation einschätzen lassen
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.
Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.