Die Befristung als Regelfall
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich auf Zeit geleistet, längstens für drei Jahre ab Rentenbeginn, mit der Möglichkeit der Verlängerung (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ist davon auszugehen. Diese Neun-Jahres-Grenze gilt allerdings nicht für die Arbeitsmarktrente, die immer befristet bleibt, solange sie auf der Arbeitsmarktlage beruht.
Der Weitergewährungsantrag
Die Rentenversicherung schickt in der Regel einige Monate vor Ablauf der Befristung einen Vordruck. Warten Sie darauf nicht: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, etwa vier bis sechs Monate vor Ablauf. Wichtig ist:
- Die Behandlung sollte lückenlos weitergeführt werden. Fehlende Arztbesuche werden als Besserung gedeutet.
- Aktuelle Befundberichte sind entscheidend, nicht die Unterlagen von vor drei Jahren.
- Auch neu hinzugekommene Erkrankungen gehören in den Antrag.
Weitergewährung abgelehnt – was nun?
Lehnt die Rentenversicherung die Weitergewährung ab, endet die Rente mit Ablauf der Befristung. Ein Widerspruch hat hier keine aufschiebende Wirkung, denn es wird keine laufende Leistung entzogen. Die Rente läuft einfach aus. Deshalb sollten Sie
- sofort Widerspruch einlegen,
- sich rechtzeitig arbeitsuchend und spätestens zum Rentenende arbeitslos melden, um Lücken zu vermeiden, siehe Arbeitslosengeld bei Erwerbsminderung,
- arbeitsrechtliche Fragen klären, wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Zeitrente geruht hat, siehe EM-Rente und Arbeitsverhältnis.
Entziehung einer Dauerrente
Eine unbefristete Rente kann nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 48 SGB X), also eine echte gesundheitliche Besserung eingetreten ist. Die Rentenversicherung trägt dafür die Beweislast. Sie muss den damaligen mit dem heutigen Gesundheitszustand vergleichen. Eine bloß andere Einschätzung desselben Zustands durch einen neuen Gutachter genügt nicht. Vor der Entziehung ist eine Anhörung vorgeschrieben. Gegen den Entziehungsbescheid hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Der Weg zur unbefristeten Rente
Eine Dauerrente erhalten Sie, wenn die Unterlagen klar belegen, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. Hilfreich sind ein langer Krankheitsverlauf, ausgeschöpfte Therapien, fortschreitende Erkrankungen und ausdrückliche Prognoseaussagen der Fachärzte. Wird die Rente nur befristet bewilligt, obwohl eine Besserung nicht zu erwarten ist, kann gegen die Befristung gezielt Widerspruch eingelegt werden.
Aus der Rechtsprechung
Bei der Weitergewährung zählen auch die Beitragszeiten
Das Gericht hat klargestellt, dass bei einem Antrag auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit nach Ablauf der Befristung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vollständig zu prüfen sind. Das gilt besonders, wenn ein erneuter Leistungsfall erst einige Zeit nach dem Ende der befristeten Rente eintritt. Wer die Erwerbsminderung lückenlos belegen kann, vermeidet dieses Risiko.
Hinweis: Die Entscheidungen sind verkürzt und in eigenen Worten wiedergegeben. Jede Entscheidung betrifft einen Einzelfall; übertragbar ist sie nur, wenn die Umstände vergleichbar sind.
Das sollten Sie jetzt tun
- Ende der Befristung im Kalender notieren und den Weitergewährungsantrag frühzeitig stellen.
- Fachärztliche Behandlung ohne Lücken fortführen.
- Bei Ablehnung sofort Widerspruch einlegen und sich arbeitslos melden.
- Bei angekündigter Entziehung die Anhörung nutzen und Stellung nehmen.
Ihre Situation einschätzen lassen
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.
Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.