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Zu den häufigsten Streitpunkten: Nr. 5, Nr. 6, Nr. 9, Nr. 15

Volle Rente trotz Restleistungsvermögen – die vier wichtigsten Wege

Auch wer nach dem Gutachten noch drei, vier oder sogar sechs Stunden arbeiten kann, hat nicht automatisch verloren. Das Rentenrecht kennt mehrere Konstellationen, in denen der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Sie werden in der Praxis häufig übersehen, auch von der Rentenversicherung.

1. Arbeitsmarktrente bei 3 bis unter 6 Stunden

Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die auf den Großen Senat zurückgeht, ist der Teilzeitarbeitsmarkt für diese Versicherten jedoch regelmäßig verschlossen, wenn sie keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz innehaben. Die Folge ist die volle Erwerbsminderungsrente, die sogenannte Arbeitsmarktrente.

Arbeitsmarktrenten werden immer befristet gewährt. Haben Sie noch einen Teilzeitarbeitsplatz, der Ihrem Leistungsvermögen entspricht, bleibt es bei der halben Rente.

2. Fehlende Wegefähigkeit

Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können. Nach der Rechtsprechung ist erwerbsgemindert, wer

  • nicht viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand, also in jeweils höchstens etwa 20 Minuten, zu Fuß bewältigen kann und
  • auch nicht zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.

Steht ein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung und kann es gefahrlos geführt werden, ist die Wegefähigkeit in der Regel gegeben. Die Rentenversicherung kann die Wegefähigkeit auch durch Leistungen zur Teilhabe herstellen, etwa durch eine Kraftfahrzeughilfe. Typische Fälle fehlender Wegefähigkeit sind schwere Gelenk- und Wirbelsäulenleiden, Herz- und Lungenerkrankungen, Polyneuropathien, Sehbehinderungen und Anfallsleiden.

3. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Grundsätzlich muss die Rentenversicherung Versicherten, die noch sechs Stunden täglich arbeiten können, keine konkrete Tätigkeit benennen. Es wird unterstellt, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt passende einfache Tätigkeiten gibt. Das gilt nicht, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, zum Beispiel eine fast vollständige Gebrauchsunfähigkeit einer Hand. Dann muss eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden. Gelingt das nicht, besteht Anspruch auf die volle Rente.

Typische Kombinationen sind etwa Einschränkungen der Hände und Feinmotorik zusammen mit Seh- oder Hörstörungen, Wechsel von Sitzen und Stehen in kurzen Intervallen, Ausschluss von Publikumsverkehr oder besondere Pausenerfordernisse.

4. Betriebsunübliche Pausen und häufige Arbeitsunfähigkeit

Wer über die gesetzlichen Pausen hinaus regelmäßig zusätzliche Pausen braucht, kann unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht arbeiten. Beispiele sind Blutzuckerkontrollen bei schwer einstellbarem Diabetes, häufige Toilettengänge bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen oder Ruhepausen bei schwerer Fatigue. Gleiches kann gelten, wenn krankheitsbedingt so häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erwarten sind, dass kein Arbeitgeber den Betroffenen beschäftigen würde. Entscheidend ist, dass Gutachter diese Erfordernisse konkret feststellen: wie oft, wie lange, wie vorhersehbar.

Aus der Rechtsprechung

Bundessozialgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996 – GS 2/95 (BSGE 80, 24)

Grundsatzentscheidung zur Benennungspflicht

Der Große Senat hat festgelegt, dass bei Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss. Eine Ausnahme gilt bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung. Das BSG hat mit Urteil vom 19.10.2011 (B 13 R 78/09 R) bestätigt, dass diese Grundsätze auch unter dem seit 2001 geltenden Recht fortgelten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R

Mindestens zwei „ungewöhnliche“ Einschränkungen erforderlich

Nach dieser Entscheidung ist Versicherten mit zeitlich uneingeschränktem Leistungsvermögen eine Verweisungstätigkeit nur dann zu benennen, wenn sich wenigstens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen summieren. Die bloße Zahl gewöhnlicher Einschränkungen genügt nicht. Das BSG hat diese Linie später ergänzt (Urteil vom 11.12.2019, B 13 R 7/18 R): Auch gewöhnliche Einschränkungen können durch eine besondere Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit wecken.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil (Pressemitteilung vom 22.03.2016) – L 13 R 2903/14

Volle Rente wegen fehlender Wegefähigkeit bei Sehbehinderung

Ein Versicherter mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall konnte weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder mittlere Strecken zu Fuß gehen. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten sprach das LSG ihm die volle Erwerbsminderungsrente zu, und zwar ab einem früheren Zeitpunkt als die Vorinstanz.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.10.2020 – L 19 R 491/18

Wegefähigkeit kann durch Mobilitätshilfen hergestellt werden

Das Gericht betont, dass die Wegefähigkeit Teil der Erwerbsfähigkeit ist. Der Rentenversicherungsträger kann sie aber durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wiederherstellen, etwa durch Mobilitätshilfen. Ist das möglich und wird es angeboten, scheidet eine Rente allein wegen fehlender Wegefähigkeit aus.

Sozialgericht Münster, Urteil vom 25.05.2022 – S 24 R 214/21

Arbeitsmarkt bei aufgehobener Wegefähigkeit verschlossen

Das SG Münster verurteilte die Rentenversicherung, einem Kläger mit aufgehobener Wegefähigkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren. Die Entscheidung zeigt, dass der Weg zur Arbeit ein eigenständiger, rentenbegründender Prüfungspunkt ist.

Hinweis: Die Entscheidungen sind verkürzt und in eigenen Worten wiedergegeben. Jede Entscheidung betrifft einen Einzelfall; übertragbar ist sie nur, wenn die Umstände vergleichbar sind.

Das sollten Sie jetzt tun

  • Gutachten darauf prüfen, ob Gehstrecke und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überhaupt untersucht wurden.
  • Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden die Arbeitsmarktrente prüfen lassen.
  • Pausenerfordernisse und Arbeitsunfähigkeitszeiten konkret dokumentieren.
  • Alle qualitativen Einschränkungen in der Gesamtschau bewerten lassen.

Ihre Situation einschätzen lassen

Reinhold Dotterweich · Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht

Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.

Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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