Wer ist noch geschützt?
Die Rente nach § 240 SGB VI steht nur Versicherten zu, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Alle Jüngeren können sich nicht mehr auf einen Berufsschutz berufen. Für sie zählt allein die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Das Mehrstufenschema
Die Rechtsprechung ordnet den bisherigen Beruf in Stufen ein:
- Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter
- Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren
- Angelernte Arbeiter, mit Ausbildung oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren; unterteilt in einen oberen und einen unteren Bereich
- Ungelernte Arbeiter
Für Angestellte gilt ein vergleichbares Schema. Maßgeblich ist die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit, von der sich der Versicherte nicht freiwillig gelöst hat. Die Einstufung hängt nicht allein vom Ausbildungsabschluss ab, sondern von der Qualität der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, für die auch die tarifliche Einstufung ein Indiz ist.
Verweisung auf andere Tätigkeiten
Zumutbar ist grundsätzlich eine Tätigkeit der nächstniedrigeren Stufe. Ein Facharbeiter kann also auf eine Anlerntätigkeit verwiesen werden, nicht aber auf jede ungelernte Arbeit. In diesem Fall muss die Rentenversicherung eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen, die gesundheitlich zumutbar ist und innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann. Gelingt das nicht, liegt Berufsunfähigkeit vor.
Praktische Bedeutung heute
Da die geschützten Jahrgänge inzwischen nahe an der Regelaltersgrenze oder schon darüber sind, betrifft § 240 SGB VI vor allem laufende Verfahren und rückwirkende Ansprüche. Wer in den vergangenen Jahren mit Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgelehnt wurde, obwohl ein Berufsschutz bestand, sollte einen Überprüfungsantrag erwägen. Auch eine Rente nach § 240 SGB VI wirkt sich auf die anschließende Altersrente und auf die Absicherung bis zum Rentenbeginn aus.
Das sollten Sie jetzt tun
- Geburtsdatum prüfen: Gilt der Berufsschutz überhaupt?
- Ausbildung, Tätigkeit und tarifliche Eingruppierung belegen.
- Frühere Ablehnungen auf einen übersehenen Berufsschutz prüfen lassen.
Ihre Situation einschätzen lassen
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.
Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.