Der Grundsatz: kein automatisches Ende
Nach dem Gesetz endet ein Arbeitsverhältnis nicht dadurch, dass eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Sie müssen auch nicht kündigen. Das Arbeitsverhältnis kann fortbestehen, zum Beispiel ruhend oder mit reduzierter Arbeitszeit bei teilweiser Erwerbsminderung.
Beendigung nach Tarifvertrag, z. B. § 33 TVöD
Viele Tarifverträge und manche Arbeitsverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit der Zustellung eines Rentenbescheids endet. Das bekannteste Beispiel ist § 33 TVöD. Danach gilt im Kern:
- Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, der eine volle oder teilweise Erwerbsminderung feststellt.
- Wird die Rente nur auf Zeit bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern ruht für die Dauer der Rente.
- Bei teilweiser Erwerbsminderung endet es nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz möglich ist und der Beschäftigte sie fristgerecht schriftlich verlangt.
Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bedarf eine solche Beendigung ohne Kündigung bei teilweiser Erwerbsminderung oder bei Erwerbsminderung auf Zeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 175 SGB IX).
Fristen, die Sie kennen müssen
Zeitrente: das ruhende Arbeitsverhältnis
Während einer befristeten Rente ruht das Arbeitsverhältnis meist. Es besteht also fort, ohne dass gearbeitet oder Lohn gezahlt wird. Endet die Rente, stellt sich die Frage der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Wird die Weitergewährung abgelehnt, sollten Sie sich zeitnah beim Arbeitgeber zur Arbeit zurückmelden, soweit Ihr Gesundheitszustand das zulässt, und gleichzeitig Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Auch Fragen der Urlaubsabgeltung und betrieblicher Altersversorgung sind in dieser Phase zu klären.
Krankheitsbedingte Kündigung und bEM
Bei längerer oder häufiger Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges ordnungsgemäßes bEM hat vor Gericht oft schlechte Chancen. Gegen eine Kündigung gilt die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht kann ich beide Seiten im Zusammenhang beurteilen und so verhindern, dass ein Schritt im Rentenverfahren arbeitsrechtliche Nachteile auslöst oder umgekehrt.
Das sollten Sie jetzt tun
- Arbeits- und Tarifvertrag auf Beendigungs- oder Ruhensklauseln prüfen.
- Unmittelbar nach Zugang des Rentenbescheids arbeitsrechtliche Fristen klären.
- Bei Schwerbehinderung prüfen, ob das Integrationsamt beteiligt wurde.
- Bei Kündigung die dreiwöchige Klagefrist beachten.
Ihre Situation einschätzen lassen
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – idealerweise mit Datum des Bescheids. Ich sage Ihnen, welche Fristen laufen und welche Erfolgsaussichten bestehen. Die Vertretung übernehme ich bundesweit; Rechtsschutzversicherungen tragen Verfahren um die Erwerbsminderungsrente in der Regel.
Stand: November 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.